Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die von der Cisema (Hong Kong) Limited (Business Registration Number (BRN): 63386170) und ihren Tochtergesellschaften, einschließlich der Cisema GmbH (HRB 195849, Registergericht: Amtsgericht München) (jeweils einzeln hierin als „Cisema“ bezeichnet), geschlossen werden. Jeder Vertrag wird mit der spezifischen Cisema-Einheit geschlossen, die im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Beauftragungsschreiben ausdrücklich genannt ist. Keine andere Cisema-Einheit übernimmt hieraus vertragliche Verpflichtungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 1 Vertragsschluss
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Cisema. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
Angebote von Cisema in Broschüren, Werbeanzeigen usw. sind freibleibend und unverbindlich, auch in Bezug auf Preisangaben, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt ist.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stellt Cisema innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt eines schriftlichen Auftrags eine Rechnung aus. Der Auftrag gilt als erteilt, sobald Cisema die im Angebot spezifizierte Zahlung oder Anzahlung des Kunden erhalten hat.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen der Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
Die Einhaltung einer Leistungsfrist setzt die rechtzeitige Lieferung durch den Kunden voraus.
§ 2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist im Vertrag/Auftrag detailliert beschrieben. Der Vertrag/Auftrag besteht in der Regel aus dem verbindlichen Angebot von Cisema, der schriftlichen Bestätigung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cisema, sofern kein anderer Vertragsumfang ausdrücklich vereinbart wurde.
Cisema erbringt Leistungen gemäß den im Vertrag beschriebenen Spezifikationen. Cisema ist nur dann verpflichtet, Änderungs- und Erweiterungswünsche zu berücksichtigen, wenn diese zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind.
Im Falle einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Verpflichtungen von Cisema zur Anpassung an die Anforderungen des Kunden kann Cisema dem Kunden den entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfassende Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, sofern Cisema dies schriftlich angezeigt hat.
Cisema ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die im schriftlichen Angebot genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Fremdauslagen, Geschäftsreisen und sonstige Zusatzleistungen sind nicht im Preis enthalten. Sofern nicht anders vereinbart, werden diese nach Rücksprache mit und Bestätigung durch den Kunden gesondert vergütet.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Verzugszinsen werden ab der zweiten Mahnung erhoben, sofern die Zahlungsfrist überschritten wurde.
Der Kunde muss damit rechnen, dass Cisema eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten wie Mahngebühren entstanden, kann Cisema die Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Cisema ist berechtigt, für Dienstleistungen und Beratungsleistungen Vorauszahlungen in der vereinbarten Höhe des Gesamtauftragswertes zu verlangen.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistungserbringung durch Cisema die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, in dem der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen aufgrund von
- Änderungen der Anforderungen des Kunden,
- unzureichenden Bedingungen, sofern Cisema diese nicht kannte oder hätte kennen müssen,
- Problemen bei Zulieferungen Dritter verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Ist Cisema aufgrund von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt oder anderen Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, nicht in der Lage, ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen oder diese fristgerecht auszuführen, so entstehen Cisema hieraus keine rechtlichen Nachteile.
Verlangt der Kunde Änderungen oder Ergänzungen, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, verlieren die auf dem ursprünglichen Vertragsgegenstand basierenden Termine und Fristen ihre Gültigkeit.
§ 5 Abnahme
Der Kunde hat die Leistungen von Cisema gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unverzüglich abzunehmen, sobald Cisema dem Kunden die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von Cisema gelten als abgenommen, wenn Cisema dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung der unterlassenen Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
- und der Kunde die Abnahme daraufhin nicht innerhalb einer Frist, die ihm die erforderliche sorgfältige Prüfung ermöglicht, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen erklärt oder die Abnahme unter möglichst detaillierter Angabe von Mängeln verweigert,
- oder der Kunde die Leistung oder Teile davon ohne weitere Prüfung nutzt, sofern die Nichtabnahme nicht auf einem wesentlichen Mangel der von Cisema erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, tritt an die Stelle des Mitteilungsdatums der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde hat die erforderlichen Informationen rechtzeitig und in schriftlicher Form bereitzustellen.
Stellt Cisema dem Kunden Entwürfe und/oder Vorabversionen zur Verfügung und setzt eine angemessene Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, so gelten die Entwürfe und/oder Vorabversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, sofern Cisema keine Korrekturwünsche erhält.
Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dafür verantwortlich, ausreichende Ressourcen und Informationen bereitzustellen. Er stellt die Verfügbarkeit der fachlich erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter sicher. Sollten die Lieferungen von Cisema nicht dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen, hat der Kunde Cisema unverzüglich unter Angabe der genauen Art der Abweichung sowie des Namens und der Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und verantwortlichen Mitarbeiters zu informieren.
§ 7 Nutzungsrechte
Cisema räumt dem Kunden ein nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde erwirbt dieses Recht mit vollständiger Bezahlung der Leistungen.
Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, Cisema schriftlich Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen.
Bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden geht Cisema davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über die für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
Erhält der Kunde Kenntnis von Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von Cisema, z. B. durch Abmahnungen Dritter, so hat er Cisema unverzüglich zu informieren.
§ 8 Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Auftrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich (per Brief oder E-Mail) erfolgen.
- Im Falle einer Kündigung nach Vertragsschluss ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Kosten zu erstatten:
- Vergütung für bereits bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen, berechnet auf Basis des vereinbarten Stundensatzes oder Pauschalbetrags,
- nachweisbare Auslagen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung entstanden sind (z. B. Materialkosten, Fremdleistungen),
- nicht stornierbare Vorauszahlungen an Dritte, die verbindlich mit der Erfüllung des Auftrags beauftragt wurden.
- Zusätzlich gilt für den Zeitraum vor dem vereinbarten Leistungsbeginn folgende Entschädigungsstaffel:
Stornierung ≥ 21 Arbeitstage* vor Leistungsbeginn**: 10 % des Gesamtauftragswertes.
Stornierung < 21 Arbeitstage* vor Leistungsbeginn**: 20 % des Gesamtauftragswertes.
*Definition „Arbeitstag“: Montag bis Freitag am Geschäftssitz des Auftragnehmers, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
**Definition „Leistungsbeginn“: Das schriftlich vereinbarte Datum für die Erbringung der Leistung.
Diese Beträge stellen eine angemessene, vorab vereinbarte Schadensschätzung (einschließlich Planungskosten und entgangenem Gewinn) dar und haben keinen Strafcharakter. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden geringer ist; der Auftragnehmer kann einen höheren, nachweisbaren Schaden geltend machen.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten, sofern diese nachgewiesen werden können.
§ 9 Urheberrechtshinweise und Referenzen
Der Kunde übernimmt sämtliche Schutzvermerke wie Urheberrechtshinweise und sonstige Rechtsvorbehalte unverändert. Dies gilt insbesondere für alle im Rahmen des Projekts erstellten und dem Kunden übergebenen Unterlagen. Die darauf angebrachten Urheberrechtshinweise sind ausnahmslos zu beachten.
Cisema behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, auch wenn diese auf Kundenvorlagen basieren, in anonymisierter Form zu Präsentationszwecken zu verwenden.
§ 10 Gewährleistung
Für die von Cisema erbrachten Leistungen werden grundsätzlich keine Gewährleistungen übernommen. Das Projekt gilt mit dem Datum der Lieferung und Abnahme durch den Kunden als vorbehaltlos abgenommen. Zusätzlicher Aufwand wird nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.
§ 11 Haftung
Cisema haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cisema.
Cisema und ihre Erfüllungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Cisema haftet nicht für Schäden, die im Rahmen dieses Vertrages nicht zu erwarten waren. Ungewöhnliche, unvorhersehbare Schäden sind daher von der Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Cisema und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind folgende Informationen:
- die dem Empfänger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt war oder die danach von Dritten bekannt wird, ohne dass dabei eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt ist oder danach öffentlich bekannt wird, sofern dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, informiert der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab und gibt ihm die Gelegenheit, gegen die Offenlegung vorzugehen.
- die der Empfänger unabhängig entwickelt hat oder unabhängig entwickeln ließ, ungeachtet der Kenntnis der vertraulichen Informationen.
- Der Auftragnehmer bewahrt vertragsbezogene Unterlagen auf, sofern hierzu eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Unterlagen zu Dokumentationszwecken aufzubewahren; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
Managementverträge (z. B. Relationship Management, Performance Management) werden grundsätzlich für die Dauer eines Jahres geschlossen. Der Vertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Der Managementvertrag kann auf Wunsch des Kunden und auf Basis eines aktuellen Angebots von Cisema verlängert werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere kann Cisema bei einem Verstoß gegen § 7 – Nutzungsrechte – sowie bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat fristlos kündigen.
§ 14 Mitteilungen
Soweit die Vertragspartner mittels elektronischer Post (E-Mail) kommunizieren, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Weg übermittelten Willenserklärungen gemäß den folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders am Ende der Nachricht enthalten.
Die Vertraulichkeit kann bei unverschlüsselt über das Internet übertragenen Daten nicht garantiert werden.
Eine gemäß den vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit die Textform gilt für alle Erklärungen, die Teil der üblichen Vertragsabwicklung sind. Die Textform ist jedoch ausgeschlossen bei Kündigungen, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung von Schiedsverfahren sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner abweichend von dieser Vereinbarung ausdrücklich schriftlich verlangt werden.
§ 15 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
(1) Anwendbares Recht:
(a) Verträge, die von der Cisema GmbH geschlossen werden, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(b) Verträge, die von Cisema (Hong Kong) Ltd geschlossen werden, unterliegen dem Recht der Sonderverwaltungszone Hongkong unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Sofern nicht anders angegeben, unterliegen Verträge, die von anderen Cisema-Einheiten geschlossen werden, dem Recht des Sitzes der jeweiligen Cisema-Vertragseinheit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(d) Die Parteien können schriftlich ein anderes anwendbares Recht für einen spezifischen Vertrag vereinbaren.
(e) Ungeachtet des gewählten anwendbaren Rechts finden zwingende Bestimmungen jeder Rechtsordnung, die einen wesentlichen Bezug zum Vertrag aufweist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwohnern der EU/des EWR sowie zwingende Gesetze der Rechtsordnung des Kunden, soweit von diesen nicht abgewichen werden kann), Anwendung, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der jeweiligen Cisema-Vertragsgesellschaft.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.
